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Rechtslage & FAQ

§ 3 Abs. 2 WPflG — was gilt seit Januar 2026?

Die Rechtslage

Seit Januar 2026 gilt eine Erweiterung des Wehrpflichtgesetzes: § 3 Abs. 2 WPflG verpflichtet deutsche Männer zwischen 17 und 45 Jahren, vor Auslandsaufenthalten von mehr als 3 Monaten eine Genehmigung beim zuständigen Kreiswehrersatzamt einzuholen.

Die Regelung gilt unabhängig vom Aufenthaltszweck — also für Arbeit, Studium, Privataufenthalte und Sabbaticals gleichermaßen. Ziel des Gesetzgebers ist die Sicherstellung der Verfügbarkeit von Wehrpflichtigen im Verteidigungsfall.

Der Antrag ist schriftlich einzureichen und sollte möglichst frühzeitig — mindestens 4–8 Wochen vor der geplanten Abreise — gestellt werden. Unser Generator erstellt das fertige Dokument in wenigen Minuten.

Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Zweifelsfall wende dich an einen auf Wehrrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Häufige Fragen